I – Veranstalter und Anmeldung
Die Evangelische Jugend ist ein gemeinnütziger, öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit. Die Freizeiten werden in der Regel von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen betreut, sind auf die Gruppe hin und pädagogisch orientiert und nicht mit kommerziellen Reise-angeboten zu vergleichen. Dennoch sind wir gesetzlich verpflichtet, einige Reiserechtsbestimmungen in unsere Teilnahmebedingungen mit aufzunehmen.
Mit der Anmeldung wird uns, dem Freizeitveranstalter, der Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der in der Freizeitausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten.
Die Anmeldung soll auf den Anmeldevordrucken des Freizeit-veranstalters erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Vertrag kommt erst mit der Reisebestätigung des Freizeitveranstalters zustande.
II – Zahlung des Reisepreises
- Barzahlung
Wenn in der Ausschreibung Barzahlung angegeben wurde, wird das Geld per Barzahlung während der Maßnahme eingesammelt. Teilnehmende, die nicht zum Kurs erscheinen, müssen den Betrag nach Rechnungsstellung auf das unter II.2) angegebene Konto überweisen.
- Überweisung
Wenn keine anderen Zahlungsbedingungen festgelegt wurden, erfolgt mit der Anmeldung eine Rechnungstellung mit Rechnungsnummer. Für eine eventuelle Anzahlung wird ebenfalls eine eigene Rechnung gestellt.
Unsere Bankverbindung: Evang.-Luth. Kirchengemeindeamt Neu-Ulm; Sparkasse Neu-Ulm/Illertissen; IBAN: DE19 730 50 000 0430 0178 55; BIC: BYLADEM1NUL). Bei der Überweisung ist ausschließlich die Rechnungsnummer anzugeben.
- Rabatt für Sozial-/Finanzschwache
Nach Absprache und Möglichkeit bietet der Freizeitveranstalter einen vergünstigten oder kostenlosen Platz zur Teilnahme an der Freizeit für Teilnehmer/innen, die sich den Reisepreis nicht leisten können, an. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der/die Teilnehmer/in im Vorfeld informiert und Fördermöglichkeiten durch staatliche Stellen und andere Organisationen zuerst wahrnimmt.
III – Leistungen
- Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Freizeitausschreibung bzw. dem Prospekt sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter.
- Vermittelt der Freizeitveranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wird.
IV – Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitveranstalter als auch der/die Teilnehmer/in den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den/die Teilnehmer/in zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem/der Teilnehmer/in zur Last.
V – Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen
- Der Freizeitveranstalter kann bis zum 14. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
- Der Freizeitveranstalter ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertrags-schluss notwendig werden und die vom Freizeitveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Der Freizeitveranstalter kann bis 3 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn es sich dabei um Reisen handelt, die entsprechend den Angaben in der offiziellen Freizeitausschreibung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere solchen aus Landes- oder Bundesmitteln gefördert werden und die Bewilligung der beantragten Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt.
- Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, den/die Teilnehmer/in über eine zulässige Reiseabsage gem. V.1 oder V.3 bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
- Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der/die Teilnehmer/in vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch den Freizeitveranstalter, die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit verlangen, wenn der Freizeitveranstalter in der Lage ist, eine solche Freizeit aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den/die Teilnehmer/in anzubieten. Dieses Recht kann der/die Teilnehmer/in binnen einer Woche dem Freizeitveranstalter gegenüber schriftlich (per Post, FAX oder E-Mail) geltend machen.
VI – Rücktritt und Umbuchung
- Der/Die Teilnehmer/in kann jederzeit vor Freizeitbeginn durch eine schriftliche Mitteilung an den Freizeitveranstalter von der Reise zurücktreten.
- Beim Rücktritt von einer Maßnahme beträgt die Bearbeitungsgebühr für eintägige Maßnahmen 5,- Euro, bei mehrtägigen Maßnahmen 20,- Euro. Zusätzlich beträgt die Stornogebühr
- 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn 50 %,
- 2 Wochen vor Maßnahmenbeginn 70 %,
- 1 Woche vor Maßnahmenbeginn 100 % des Reisepreises.
- Diese Stornogebühr darf die tatsächlich entstandenen Kosten des Freizeitveranstalters (dazu zählen auch entgangene Zuschüsse) nicht übersteigen.
- Die Stornogebühr entfällt, falls der/die Teilnehmer/in eine/n geeigneten Ersatzteilnehmer/in stellt.
- Der Freizeitveranstalter empfiehlt, eine Reiserücktritts-kosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzu-schließen.
- Werden auf Wunsch des/der Teilnehmer/in nach Vertrags-abschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, ist der Freizeitveranstalter berechtigt, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25,- Euro pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen (VI.2) unter gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Berechtigung des Reisenden, einen Ersatzreisenden zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.
VII – Vertragsobliegenheiten und Hinweise
- Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, hat der/die Teilnehmer/in nur dann die gesetzlichen Gewährleistungs-ansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn er/sie es nicht schuldhaft unterlässt, einen aufgetretenen Mangel während der Reise dem Freizeitveranstalter anzuzeigen.
- Tritt ein Reisemangel auf, muss der/die Teilnehmer/in dem Freizeitveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach darf der /die Teilnehmer/in selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Freizeitveranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers/ der Teilnehmerin gerechtfertigt ist.
- Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten diese wider Erwarten nicht erreicht werden können, so ist der Freizeitveranstalter direkt zu kontaktieren.
- Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende beim Freizeitveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Teilnehmer/in ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
- Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach dem vertraglichen Reiseende.
VIII – Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- In der offiziellen Freizeitausschreibung wurde der/die Teil-nehmer/in über eventuell notwendige Pass- und Visums-erfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über etwaige Änderungen wird der/die Teilnehmer/in, sobald diese dem Freizeitveranstalter bekannt werden, unverzüglich unterrichtet.
- Der/Die Teilnehmer/in ist für die Beschaffung aller notwendigen Reisedokumente selbst verantwortlich.
- Der/Die Teilnehmer/in ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen/ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Freizeitveranstalters bedingt werden.
IX – weitere Vereinbarungen
- Sind Teilnehmer/-innen minderjährig, so nimmt der Veranstalter durch Freizeitleiter/-innen für die Zeit der Maßnahme die Aufsichtspflicht wahr. Der/die Teilnehmer/-in ist zur Beachtung der Weisungen der Freizeitleitung verpflichtet. Die Maßnahmen sind Angebote für Kinder und Jugendliche. Die Anwendung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) findet bei den Freizeit-Maßnahmen besondere Berücksichtigung.
- Der/Die gesetzliche Vertreter/in gibt mit der Anmeldung das Einverständnis zu einer ärztlichen Behandlung des Kindes bei Unfall oder Krankheit. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach dem Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet werden und eine vorherige Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
- Erkrankungen, Allergien, Lebensmittel-Unverträglichkeiten usw. oder Behinderungen sind dem Veranstalter vor oder spätestens mit der Anmeldung mitzuteilen. Hierzu kann jederzeit auch ein Gesprächstermin vereinbart werden.
- Außerdem erteilen die gesetzlichen Vertreter mit der Anmeldung für ihr Kind die Erlaubnis zur Teilnahme auch an nicht aus-drücklich im Programm aufgeführten, jedoch für die entsprechende Altersgruppe zulässigen Aktivitäten und Veranstaltungen, sowie zum Schwimmen. Darf oder kann der/die Teilnehmer/in nicht schwimmen, ist dies dem Veranstalter ausdrücklich mitzuteilen. Ebenso gibt der/die Erziehungsbe-rechtigte sein/ihr Einverständnis dazu, dass die Teilnehmer/innen in Gruppen altersgemäße Aktivitäten ohne Aufsicht, nach Erlaubnis durch die Freizeitleitung, eigenständig unternehmen.
- Handelt es sich um eine Freizeit-Maßnahme, die evtl. ein erhöhtes Gefährdungspotential hat (Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahme, Kanufahrt, Drachenfliegen und ähnliches), so bestätigen Sie, dass Ihnen dieser Charakter der Maßnahme bekannt ist.
- Die Anmeldung beinhaltet außerdem das Einverständnis, Fotos der Teilnehmer/innen, die für eine Dokumentation der Freizeit bzw. die Bewerbung von Angeboten der Jugendhilfe geeignet sind, in eigenen oder fremden Publikationen zu veröffentlichen.
X – Ausschluss von Teilnehmer/-innen von der Maßnahme
Der Freizeitveranstalter behält sich vor, Teilnehmer/innen vor Beendigung der Maßnahme nach Hause zu schicken. Die Freizeit-maßnahme soll für alle Beteiligten ein wunderschönes Erlebnis sein und bleiben – Der Freizeitveranstalter entscheidet daher nicht leichtfertig. Es kann aber zu Situationen kommen, in denen es für notwendig erachtet wird.
Dies geschieht immer nur nach einem intensiven Beratungs- und Entscheidungsprozess aller Beteiligten.
- Ausschluss durch Störung
Stört der/die Teilnehmer/in eine Maßnahme nachhaltig, kann die Freizeitleitung den/die Teilnehmer/in mit sofortiger Wirkung von der Maßnahme ausschließen. Die Freizeitleitung hat dem/der Teilnehmer/in zuvor eine Mahnung auszusprechen. Erfolgt der Ausschluss, hat der/die Teilnehmer/in keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages.
Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers /der Teilnehmerin.
- Ausschluss durch Gefährdung des Teilnehmers
Ist das leibliche Wohl bzw. die Gesundheit der Teilnehmer nicht mehr gewährleistet oder kann die Freizeitleitung hierfür nicht mehr die Verantwortung übernehmen, kann die Freizeitleitung den/die Teilnehmer/in von der Maßnahme ausschließen. Dies kann z.B. auch sein, wenn (gruppen-) pädagogische Gründe es notwendig machen (z. B. starkes Heimweh; ein Kind verstößt wiederholt massiv gegen Regeln; eine Situation ist für das Kind, oder die Gruppe nicht mehr tragbar). Erfolgt der Ausschluss, hat der/die Teilnehmer/in keinen Anspruch auf Rückzahlung seines/ihres Teilnehmerbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, z.B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers /der Teilnehmerin.
- Ausschluss durch Rücktritt
Tritt der/die Teilnehmer/in nach Beginn einer Maßnahme zurück, hat er/sie keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmer-beitrages. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers /der Teilnehmerin.
- Die Freizeitleitung informiert bei einem Ausschluss die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers /der Teilnehmerin.
XI – Versicherung
Der/Die Teilnehmer/in ist durch den Freizeitveranstalter pauschal unfall- und haftpflichtversichert. Die Versicherung tritt nicht bei Schäden ein, die sich Teilnehmer/innen untereinander zufügen oder der durch wiederholte und gegen die Anweisung der Freizeitleitung erfolgte Handlungen entstehen.
XII – Haftung
- Der Freizeitveranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Für Nicht-Körperschäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder die wegen Verschuldens eines Leistungsträgers entstanden sind (§ 651 h Abs. 1 BGB), haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Die deliktische Haftung bleibt hiervon unberührt.
- Vermittelt der Freizeitveranstalter Fremdleistungen (z.B. Anreise mit einem Busunternehmen), haftet er nicht für ein Verschulden des Leistungserbringers bei der Durchführung dieser Fremd-leistungen.
- Der Freizeitveranstalter haftet nicht, wenn ein/e Teilnehmer/in einen Schaden selbst verschuldet hat. Ein Eigenverschulden liegt auch dann vor, wenn ein/e Teilnehmer/in den Weisungen der Freizeitleitung zuwider handelt.
- Die Unfallschutz- und Haftpflichtversicherung des Veranstalters tritt nur subsidiär ein, wenn ein/e Teilnehmer/in nicht privat versichert ist.
- Der Veranstalter unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht der Reisepreissicherstellungspflicht.
- Haftungsansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise schriftlich gegenüber dem Freizeitveranstalter geltend gemacht werden. Macht der/die Teilnehmer/in (bzw. die gesetzlichen Vertreter) Haftungsansprüche verspätet geltend, sind diese ausgeschlossen, es sei denn der/die Teilnehmer/in weist nach, dass die Einhaltung der Frist unverschuldet versäumt wurde.
XIII – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für alle Rechtsansprüche ist der Sitz des Freizeitveranstalters.
Stand: 23. Nov. 2022